Satzung

 

Satzung des

Vereins zur Förderung psychologischer Bildung in den Rechtswissenschaften e.V.

vom 16. April 2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung psychologischer Bildung in den Rechtswissenschaften“ und hat seinen Sitz in Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung im Bereich der Rechtswissenschaften; der Verein bemüht sich durch ideelle und finanzielle Förderung um eine Verbreitung psychologischer Kenntnisse im Rahmen der Juristenausbildung.

(2) Insbesondere können zur Verwirklichung des Satzungszwecks

- universitäre Lehrstühle, Institute oder Fakultäten, an denen rechtspsychologische Forschung betrieben wird und/oder die sich um die psychologische Ausbildung von Juristen bemühen, finanziell bei der Anschaffung einschlägiger Literatur oder bei der Einstellung von Mitarbeitern oder Hilfskräften unterstützt werden,

- juristische Fakultäten durch teilweise oder vollständige Übernahme entstehender Kosten zur Erteilung von Lehraufträgen zur Vermittlung psychologischer Fachkenntnisse angeregt werden.

(3) Der Satzungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch alle sonstigen Tätigkeiten, die bestimmt und geeignet sind, dem Zweck der Förderung psychologischer Bildung in den Rechtswissenschaften zu dienen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Monatsende schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils zum 1. Juli für das laufende Kalenderjahr zu leisten. Bei Beitragsrückstand ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Der Vorstand kann Befreiungen von der Beitragspflicht aussprechen.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Eine Einladung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie spätestens am 21. Tag vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt genannte Adresse des Mitglieds abgesandt wurde. Das Gleiche gilt, wenn ein Telefax an die dem Verein zuletzt genannte Faxnummer oder eine E-Mail an die dem Verein zuletzt genannte E-Mail-Adresse geschickt wurde. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; die Einladungsfrist kann in Eilfällen auf eine Woche verkürzt werden; auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist der Vorstand dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter und Schriftführer werden vom Vorstand bestimmt; beide Funktionen können von derselben Person wahrgenommen werden.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins und
  • die Beschlussfassung über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, bis zu zwei Beisitzer zu wählen, die dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB ebenfalls angehören. Bei einem Vorstand, der aus zwei oder mehr Personen besteht, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins befugt.

(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst, wenn er aus mehreren Personen besteht, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so erfolgt eine Nachwahl für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Vorstands. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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